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Melderegisterauskunft Erteilung Selbstauskunft

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Frau Susanne Müller (A-G)
Ordnungsamt
Poststraße 3
37441 Bad Sachsa
Telefon: 05523 3003-22
Telefax: 05523 3003-50
E-Mail:
Frau Karen Schlichting (H-J)
Ordnungsamt
Poststraße 3
37441 Bad Sachsa
Telefon: 05523 3003-19
Telefax: 05523 3003-50
E-Mail:
Frau Regina Macke (K-Z)
Ordnungsamt, Zimmer 1 // EG
Poststraße 3
37441 Bad Sachsa
Telefon: 05523 3003-21
Telefax: 05523 3003-50
E-Mail:

Allgemeine Informationen

Auf Antrag erhalten Sie Auskunft über die im Melderegister zu Ihrer Person gespeicherten Daten.

Die Auskunft umfasst:

  • die im Melderegister zu Ihrer Person gespeicherten Daten,
  • die Empfänger von regelmäßigen Datenübermittlungen, sowie
  • die Zwecke und die Rechtsgrundlagen
    • der Speicherung sowie
    • der regelmäßiger Datenübermittlungen.

Soweit die Datenübermittlungen durch ein automatisiertes Abrufverfahren oder eine automatisierte einfache Melderegisterauskunft erfolgen, können Sie auf Antrag Auskunft über

  • die Arten der übermittelten Daten
  • als auch ihre Empfänger erhalten.
Verfahrensablauf

Sie können die Selbstauskunft aus dem Melderegister persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Einige zuständige Stellen bieten die Möglichkeit, einfache Melderegisterauskünfte online zu beantragen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der Sie Ihren Wohnsitz haben.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der Sie Ihren Wohnsitz haben.

Voraussetzungen
  • formloser Antrag
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • formloser Antrag
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Datenübermittlungen über ein automatisierten Abrufverfahren oder die Daten der automatisierten einfachen Melderegisterauskunft werden nach mindestens 12 Monaten, spätestens zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Speicherung folgt, gelöscht.

Was sollte ich noch wissen?

In gesetzlich geregelten Ausnahmefällen kann die Auskunft über gespeicherte Daten verweigert werden.

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